opencaselaw.ch

SR2 2025 88

OR 530-551 Einfache Gesellschaft

Graubünden · 2026-05-04 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt je eine Strafuntersuchung gegen A._____ (VV.2025.1584: u. a. wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverser Übertretungstatbestände) und gegen B._____ (VV.2025.1446: u. a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung, falscher Anschuldigung). Hintergrund der beiden Strafverfahren sind vornehmlich gegenseitige strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der (vergangenen) Paarbeziehung zwischen A._____ und B._____. B. Am 6. November 2025 gewährte die Staatsanwaltschaft A._____ als Privatkläger im Verfahren gegen B._____ die unentgeltliche Prozessführung. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 17. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ihm im Strafverfahren VV.2025.1446 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bestellen. D. Am 18. November 2025 tätigte der Beschwerdeführer hierorts noch zwei weitere Eingaben ("Klarstellung zur Berufung: tatsächliche Autorenschaft von B._____" [Nachtrag zur Beschwerde] und "Fristerstreckungsgesuch an das Obergericht"). E. Die Staatsanwaltschaft schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Äusserungen zum Nachtrag zur Beschwerde. F. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 21. Mai 2026 angezeigt. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer "vollständigen und begründeten Beschwerdeschrift" zu gewähren (act. D.2). Der Antrag ist abzuweisen. Eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist war von vornherein ausgeschlossen. Gründe für eine Fristwiederherstellung werden nicht vorgetragen (Art. 94 StPO); die Beschwerde erfolgte denn auch frist- und

E. 3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1; 7B_196/2022 vom

25. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 3.1 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO).

E. 3.2 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom

13. September 2024 E. 2.2.3). Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3; 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel

E. 4 Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, allein die Schwere der geltend gemachten Delikte rechtfertige keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ebenso wenig erscheine eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund anderer Gründe notwendig (StA-act. 1.9).

E. 5 / 10

1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1P.663/2006 vom 23. November 2006

E. 4.2). Inwiefern sich vorliegend heikle Rechtsfragen stellen könnten, ist nicht

ersichtlich. Letztlich wird es im Wesentlichen lediglich darum gehen, die Aussagen

der Beteiligten zu werten und dann aufgrund des erstellten Sachverhalts zu prüfen,

ob die jeweiligen Tatbestände erfüllt sind. Der aktenkundigen Einvernahme ist zu

entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit zumindest

durchschnittlicher Intelligenz handelt, welche fähig ist, an sie gestellte Fragen zu

verstehen und adäquat zu beantworten (StA-act. 5.8; vgl. auch die Einvernahmen

in VV.2025.1584: StA-act. 12.11, 13.4, 14.4 u. 17.5). Der Beschwerdeführer ist

offensichtlich auch in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten (StA-act. 5.8; vgl.

auch StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10 [VV.2025.1584]). Entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers führt das Strafverfahren VV.2025.1584 gegen

ihn zu keinem anderen Schluss (act. A.1, S. 13 ff.). Richtig ist zwar, dass sich der

Beschwerdeführer und B._____ in den beiden Strafverfahren gegenseitig diverser

Straftaten beschuldigen. Seine behauptete "Doppelrolle" vermag indes keine

besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität zu begründen. Entscheidend

ist, dass für jedes der beiden Verfahren die jeweiligen Parteirechte sowie

prozessualen Pflichten klar geregelt sind. Dabei obliegt die Verfahrensführung der

Verfahrensleitung und stellt kein Argument für ein besonderes Koordinations- oder

Anleitungserfordernis, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht, dar (act. A.1,

S. 14, vgl. auch S. 11 betr. amtliche Verteidigung). Namentlich im Rahmen von

Einvernahmen belehrt die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer über seine

Rechte und Pflichten, und zwar seiner jeweiligen Stellung im Strafverfahren

entsprechend (vgl. act. A.1, S. 13 ff.). Weiterungen zu den KI-typischen, rein

theoretischen Fragen, welche der Beschwerdeführer aufwirft (act. A.1, S. 14: "Kann

man gleichzeitig Opfer und Täter sein? Wie geht man mit widersprüchlichen Urteilen

in den beiden Verfahren um?"), erübrigen sich. Insgesamt betrachtet erreicht der

vorliegende Fall somit weder tatsächlich noch rechtlich einen Schwierigkeitsgrad,

der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles

ausnahmsweise als notwendig erscheinen liesse.

E. 5.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die überdurchschnittliche Komplexität des Falles nicht beachtet (act. A.1, S. 14 ff., 17). Der Strafuntersuchung gegen B._____ liegen Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers im Kontext ihrer vergangenen Paarbeziehung bzw. im Kontext des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer selbst zugrunde. Im Wesentlichen soll es einerseits anlässlich Auseinandersetzungen zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer zu Schlägen, Drohungen und Beschimpfungen seitens B._____ gekommen sein (StA-Dossier 3). Andererseits beschuldigt der Beschwerdeführer B._____ insbesondere, sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn (VV.2025.1584) der falschen Anschuldigung strafbar gemacht zu haben (StA-Dossier 4). Der Sachverhalt ist damit in tatsächlicher Hinsicht lebensnah und überschaubar. Er kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Auch in rechtlicher Hinsicht bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Gemäss Rechtsprechung ist von einem komplexen Fall in rechtlicher Hinsicht, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lässt, auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie beispielsweise die Frage der Handlungspflicht des Spitalpersonals zur Verhinderung eines Suizids (Urteile des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1A.121/1998 vom

15. September 1998 E. 3d) oder die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung (Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1B_278/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.3) aufwirft. Als komplex stufte das Bundesgericht sodann den Fall eines Arztes ein, der von einem jugendlichen Patienten der sexuellen Handlungen beschuldigt wurde (Urteile des Bundesgerichts

E. 5.2 Alsdann erachtet der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund seiner persönlichen Umstände als geboten (act. A.1, S. 15 f., 17).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigenen Angaben beherrscht er Deutsch im Alltag (act. A.1, S. 12). Aus der aktenkundigen Einvernahme geht hervor, dass er zu Protokoll gab, keine Übersetzung zu benötigen (StA-act. 5.8; vgl. dazu auch die

E. 5.2.2 Ähnlich verhält es sich mit der von ihm behaupteten psychischen Angeschlagenheit (act. A.1, S. 14, 17 u. 19, ferner S. 12 [betr. amtliche Verteidigung]; vgl. auch act. D.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen keine ärztlichen oder anderweitigen Bescheinigungen diesbezüglich im Recht. Wie bereits einleitend erwähnt (vorstehend E. 1), reichte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen im Nachgang zur Beschwerde ein (vgl. act. D.2; ferner act. A.1, S. 19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Verfassung sind mithin durch keine Unterlagen belegt. Ebenso fehlen substanziierte Vorbringen zum Schweregrad und Auswirkungen seiner Beschwerden auf seine Fähigkeit, sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger zurechtzufinden. Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Belastungen überhaupt ein Mass erreichen, welches ausnahmsweise die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft erfordern würde, braucht angesichts der pauschalen Vorbringen nicht vertieft zu werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an den Einvernahmen teilzunehmen und somit seine Interessen als Geschädigter wahrzunehmen (vorstehend E. 1), zeigt er damit nicht hinreichend

E. 5.3 Dass die Art des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, welche der Beschwerdeführer erlitten haben soll, geeignet wäre, besondere Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu verursachen, ist nicht erkennbar. So genügt es, wenn der Beschwerdeführer einen allfälligen Schaden durch Vorlegen von Rechnungen o. dgl. belegt. Ebenso ist es ihm zuzumuten, einen allfälligen Genugtuungsanspruch eigenständig, allenfalls durch Schätzung, geltend zu machen.

E. 5.4 Des Weiteren ist B._____ als Beschuldigte im Strafverfahren VV.2025.1446 ihrerseits ebenfalls nicht anwaltlich verbeiständet. Auch unter diesem Aspekt besteht mithin keine Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer als Privatkläger.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, weil die verfahrensleitende Staatsanwältin auch das Parallelverfahren gegen ihn führe und hierdurch zumindest der Anschein der Befangenheit oder der Interessenkollision entstehen könne, sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung notwendig (act. A.1, S. 15). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung hegen sollte, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei befangen, so wäre ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen gewesen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer, ein Beistand durch einen Anwalt sei notwendig, weil er befürchte, die Staatsanwältin könnte wegen des Parallelverfahrens nicht über den gleichen Ehrgeiz in der Strafverfolgung gegen B._____ (wie er) verfügen. Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Seine geäusserten Befürchtungen sind denn auch alle rein theoretischer Natur. Konkrete Beanstandungen zur Verfahrensführung erhebt der Beschwerdeführer keine.

E. 5.6 Was das vom Beschwerdeführer angeführte erhebliche Interesse seinerseits an der Strafverfolgung von B._____ anbelangt, so ist ein solches vorliegend namentlich mit Blick auf die falsche Anschuldigung zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer daraus aber einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine schwere Betroffenheit durch das untersuchte Delikt im Sinne eines Kriteriums für die Notwenigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegt beispielsweise bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.4.1 [mehrfache Vergewaltigung,

E. 5.7 Schliesslich ist aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 nichts zu seinen Gunsten ableitbar (act. A.1, S. 18). Das Bundesgericht schützte die Auffassung der kantonalen Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die verneinte Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im der Beschwerde zugrundeliegenden Strafverfahren (ibid., E. 3.4). Einzig mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor Obergericht selbst bejahte das Bundesgericht in besagtem Urteil die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (ibid., E. 5.3). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ein Rechtsbeistand bereits vorsorglich für ein allfälliges späteres Rechtsmittelverfahren zu bestellen sei (vgl. auch act. A.1, S. 15: "Spätestens dann im Rechtsmittelverfahren"), verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 136 Abs 3 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Zum anderen war der Beschwerdeführer vorliegend, wie bereits erwähnt mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI, ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung der Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht anzufechten. Weiterungen zum vergangenen Berufungsverfahren in Zivilsachen, namentlich zur bestrittenen "Autorenschaft" der damaligen Berufungsschrift (vgl. act. A.2), erübrigen sich. 6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer imstande, sich im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung zurechtzufinden. Es ist ihm zuzumuten, seine Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen und Aussagen zum Tathergang zu tätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.201]). Für das Rechtsmittelverfahren liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO; vgl. auch act. A.1, S. 16: "stellen könnte"). Einzig der

E. 6 / 10 Einvernahmen in VV.2025.1584: StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10, in welchen er stets keine Übersetzung benötigte). Aus dem Protokoll ist sodann ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch ausdrücken, der Befragung folgen und Fragen adäquat beantworten kann (vgl. bereits vorstehend E. 5.1). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann sich der Beschwerdeführer gut und verständlich ausdrücken (act. A.1-2; act. D.2). Dass die Beschwerde mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI erstellt worden sein dürfte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten über ausreichende Deutschkenntnisse, um im Strafverfahren als Privatkläger teilzunehmen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich aus sprachlichen Gründen jedenfalls nicht geboten. Inwiefern der Bildungsstand des Beschwerdeführers die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich machen sollte, ist nicht dargetan. Zutreffen dürfte, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt. Der blosse Hinweis, er sei juristischer Laie, genügt aber nicht, um aufzuzeigen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die bescheidenen (juristischen) Anforderungen an die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte als Privatkläger im Strafverfahren selbst wahrzunehmen (vorstehend E. 3.2; act. A.1, S. 15). Was seine Rechte und Pflichten als Privatkläger, namentlich in Einvernahmesituationen, anbelangt, so ist, wie bereits erwähnt, hierfür die Verfahrensleitung da (vorstehend E. 5.1).

E. 7 / 10 auf und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 ff.; 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.4). Ebenso wenig bergründet im Übrigen eine aufbrausende Art einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. StA-act. 1.1).

E. 8 / 10 mehrfache Freiheitsberaubung etc.]). Leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen vermögen per se keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass eine unmittelbar aus den B._____ vorgeworfenen Delikten herrührende physische oder psychische schwere Betroffenheit von ihm vorliegt. Seine Ausführungen diesbezüglich bleiben denn auch pauschal (act. A.1, S. 13 f.: "Rufschädigung, möglicherweise berufliche Konsequenzen durch die Anschuldigung etc.", "psychische Belastung durch die Drohungen und Beschimpfungen").

E. 9 / 10 Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein solches nachdem die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

E. 10 / 10 Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 10. Juni 2026 mitgeteilt am 16. Juni 2026 Referenz SR2 25 88 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Bergamin und Audétat Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO) Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. November 2025, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2025.1446)

2 / 10 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt je eine Strafuntersuchung gegen A._____ (VV.2025.1584: u. a. wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverser Übertretungstatbestände) und gegen B._____ (VV.2025.1446: u. a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung, falscher Anschuldigung). Hintergrund der beiden Strafverfahren sind vornehmlich gegenseitige strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der (vergangenen) Paarbeziehung zwischen A._____ und B._____. B. Am 6. November 2025 gewährte die Staatsanwaltschaft A._____ als Privatkläger im Verfahren gegen B._____ die unentgeltliche Prozessführung. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 17. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ihm im Strafverfahren VV.2025.1446 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bestellen. D. Am 18. November 2025 tätigte der Beschwerdeführer hierorts noch zwei weitere Eingaben ("Klarstellung zur Berufung: tatsächliche Autorenschaft von B._____" [Nachtrag zur Beschwerde] und "Fristerstreckungsgesuch an das Obergericht"). E. Die Staatsanwaltschaft schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Äusserungen zum Nachtrag zur Beschwerde. F. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 21. Mai 2026 angezeigt. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer "vollständigen und begründeten Beschwerdeschrift" zu gewähren (act. D.2). Der Antrag ist abzuweisen. Eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist war von vornherein ausgeschlossen. Gründe für eine Fristwiederherstellung werden nicht vorgetragen (Art. 94 StPO); die Beschwerde erfolgte denn auch frist- und

3 / 10 formgerecht. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem Fristerstreckungsgesuch ("medizinische bzw. therapeutische Bestätigung") nicht nachreichte. 2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1; 7B_196/2022 vom

25. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.1. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). 3.2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom

13. September 2024 E. 2.2.3). Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3; 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel

4 / 10 stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, allein die Schwere der geltend gemachten Delikte rechtfertige keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ebenso wenig erscheine eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund anderer Gründe notwendig (StA-act. 1.9). 5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die verweigerte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 5.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die überdurchschnittliche Komplexität des Falles nicht beachtet (act. A.1, S. 14 ff., 17). Der Strafuntersuchung gegen B._____ liegen Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers im Kontext ihrer vergangenen Paarbeziehung bzw. im Kontext des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer selbst zugrunde. Im Wesentlichen soll es einerseits anlässlich Auseinandersetzungen zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer zu Schlägen, Drohungen und Beschimpfungen seitens B._____ gekommen sein (StA-Dossier 3). Andererseits beschuldigt der Beschwerdeführer B._____ insbesondere, sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn (VV.2025.1584) der falschen Anschuldigung strafbar gemacht zu haben (StA-Dossier 4). Der Sachverhalt ist damit in tatsächlicher Hinsicht lebensnah und überschaubar. Er kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Auch in rechtlicher Hinsicht bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Gemäss Rechtsprechung ist von einem komplexen Fall in rechtlicher Hinsicht, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lässt, auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie beispielsweise die Frage der Handlungspflicht des Spitalpersonals zur Verhinderung eines Suizids (Urteile des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1A.121/1998 vom

15. September 1998 E. 3d) oder die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung (Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1B_278/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.3) aufwirft. Als komplex stufte das Bundesgericht sodann den Fall eines Arztes ein, der von einem jugendlichen Patienten der sexuellen Handlungen beschuldigt wurde (Urteile des Bundesgerichts

5 / 10 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2; 1P.663/2006 vom 23. November 2006 E. 4.2). Inwiefern sich vorliegend heikle Rechtsfragen stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Letztlich wird es im Wesentlichen lediglich darum gehen, die Aussagen der Beteiligten zu werten und dann aufgrund des erstellten Sachverhalts zu prüfen, ob die jeweiligen Tatbestände erfüllt sind. Der aktenkundigen Einvernahme ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit zumindest durchschnittlicher Intelligenz handelt, welche fähig ist, an sie gestellte Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten (StA-act. 5.8; vgl. auch die Einvernahmen in VV.2025.1584: StA-act. 12.11, 13.4, 14.4 u. 17.5). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich auch in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten (StA-act. 5.8; vgl. auch StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10 [VV.2025.1584]). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers führt das Strafverfahren VV.2025.1584 gegen ihn zu keinem anderen Schluss (act. A.1, S. 13 ff.). Richtig ist zwar, dass sich der Beschwerdeführer und B._____ in den beiden Strafverfahren gegenseitig diverser Straftaten beschuldigen. Seine behauptete "Doppelrolle" vermag indes keine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität zu begründen. Entscheidend ist, dass für jedes der beiden Verfahren die jeweiligen Parteirechte sowie prozessualen Pflichten klar geregelt sind. Dabei obliegt die Verfahrensführung der Verfahrensleitung und stellt kein Argument für ein besonderes Koordinations- oder Anleitungserfordernis, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht, dar (act. A.1, S. 14, vgl. auch S. 11 betr. amtliche Verteidigung). Namentlich im Rahmen von Einvernahmen belehrt die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten, und zwar seiner jeweiligen Stellung im Strafverfahren entsprechend (vgl. act. A.1, S. 13 ff.). Weiterungen zu den KI-typischen, rein theoretischen Fragen, welche der Beschwerdeführer aufwirft (act. A.1, S. 14: "Kann man gleichzeitig Opfer und Täter sein? Wie geht man mit widersprüchlichen Urteilen in den beiden Verfahren um?"), erübrigen sich. Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall somit weder tatsächlich noch rechtlich einen Schwierigkeitsgrad, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen liesse. 5.2. Alsdann erachtet der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund seiner persönlichen Umstände als geboten (act. A.1, S. 15 f., 17). 5.2.1. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigenen Angaben beherrscht er Deutsch im Alltag (act. A.1, S. 12). Aus der aktenkundigen Einvernahme geht hervor, dass er zu Protokoll gab, keine Übersetzung zu benötigen (StA-act. 5.8; vgl. dazu auch die

6 / 10 Einvernahmen in VV.2025.1584: StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10, in welchen er stets keine Übersetzung benötigte). Aus dem Protokoll ist sodann ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch ausdrücken, der Befragung folgen und Fragen adäquat beantworten kann (vgl. bereits vorstehend E. 5.1). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann sich der Beschwerdeführer gut und verständlich ausdrücken (act. A.1-2; act. D.2). Dass die Beschwerde mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI erstellt worden sein dürfte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten über ausreichende Deutschkenntnisse, um im Strafverfahren als Privatkläger teilzunehmen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich aus sprachlichen Gründen jedenfalls nicht geboten. Inwiefern der Bildungsstand des Beschwerdeführers die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich machen sollte, ist nicht dargetan. Zutreffen dürfte, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt. Der blosse Hinweis, er sei juristischer Laie, genügt aber nicht, um aufzuzeigen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die bescheidenen (juristischen) Anforderungen an die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte als Privatkläger im Strafverfahren selbst wahrzunehmen (vorstehend E. 3.2; act. A.1, S. 15). Was seine Rechte und Pflichten als Privatkläger, namentlich in Einvernahmesituationen, anbelangt, so ist, wie bereits erwähnt, hierfür die Verfahrensleitung da (vorstehend E. 5.1). 5.2.2. Ähnlich verhält es sich mit der von ihm behaupteten psychischen Angeschlagenheit (act. A.1, S. 14, 17 u. 19, ferner S. 12 [betr. amtliche Verteidigung]; vgl. auch act. D.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen keine ärztlichen oder anderweitigen Bescheinigungen diesbezüglich im Recht. Wie bereits einleitend erwähnt (vorstehend E. 1), reichte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen im Nachgang zur Beschwerde ein (vgl. act. D.2; ferner act. A.1, S. 19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Verfassung sind mithin durch keine Unterlagen belegt. Ebenso fehlen substanziierte Vorbringen zum Schweregrad und Auswirkungen seiner Beschwerden auf seine Fähigkeit, sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger zurechtzufinden. Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Belastungen überhaupt ein Mass erreichen, welches ausnahmsweise die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft erfordern würde, braucht angesichts der pauschalen Vorbringen nicht vertieft zu werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an den Einvernahmen teilzunehmen und somit seine Interessen als Geschädigter wahrzunehmen (vorstehend E. 1), zeigt er damit nicht hinreichend

7 / 10 auf und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 ff.; 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.4). Ebenso wenig bergründet im Übrigen eine aufbrausende Art einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. StA-act. 1.1). 5.3. Dass die Art des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, welche der Beschwerdeführer erlitten haben soll, geeignet wäre, besondere Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu verursachen, ist nicht erkennbar. So genügt es, wenn der Beschwerdeführer einen allfälligen Schaden durch Vorlegen von Rechnungen o. dgl. belegt. Ebenso ist es ihm zuzumuten, einen allfälligen Genugtuungsanspruch eigenständig, allenfalls durch Schätzung, geltend zu machen. 5.4. Des Weiteren ist B._____ als Beschuldigte im Strafverfahren VV.2025.1446 ihrerseits ebenfalls nicht anwaltlich verbeiständet. Auch unter diesem Aspekt besteht mithin keine Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer als Privatkläger. 5.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, weil die verfahrensleitende Staatsanwältin auch das Parallelverfahren gegen ihn führe und hierdurch zumindest der Anschein der Befangenheit oder der Interessenkollision entstehen könne, sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung notwendig (act. A.1, S. 15). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung hegen sollte, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei befangen, so wäre ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen gewesen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer, ein Beistand durch einen Anwalt sei notwendig, weil er befürchte, die Staatsanwältin könnte wegen des Parallelverfahrens nicht über den gleichen Ehrgeiz in der Strafverfolgung gegen B._____ (wie er) verfügen. Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Seine geäusserten Befürchtungen sind denn auch alle rein theoretischer Natur. Konkrete Beanstandungen zur Verfahrensführung erhebt der Beschwerdeführer keine. 5.6. Was das vom Beschwerdeführer angeführte erhebliche Interesse seinerseits an der Strafverfolgung von B._____ anbelangt, so ist ein solches vorliegend namentlich mit Blick auf die falsche Anschuldigung zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer daraus aber einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine schwere Betroffenheit durch das untersuchte Delikt im Sinne eines Kriteriums für die Notwenigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegt beispielsweise bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.4.1 [mehrfache Vergewaltigung,

8 / 10 mehrfache Freiheitsberaubung etc.]). Leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen vermögen per se keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass eine unmittelbar aus den B._____ vorgeworfenen Delikten herrührende physische oder psychische schwere Betroffenheit von ihm vorliegt. Seine Ausführungen diesbezüglich bleiben denn auch pauschal (act. A.1, S. 13 f.: "Rufschädigung, möglicherweise berufliche Konsequenzen durch die Anschuldigung etc.", "psychische Belastung durch die Drohungen und Beschimpfungen"). 5.7. Schliesslich ist aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 nichts zu seinen Gunsten ableitbar (act. A.1, S. 18). Das Bundesgericht schützte die Auffassung der kantonalen Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die verneinte Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im der Beschwerde zugrundeliegenden Strafverfahren (ibid., E. 3.4). Einzig mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor Obergericht selbst bejahte das Bundesgericht in besagtem Urteil die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (ibid., E. 5.3). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ein Rechtsbeistand bereits vorsorglich für ein allfälliges späteres Rechtsmittelverfahren zu bestellen sei (vgl. auch act. A.1, S. 15: "Spätestens dann im Rechtsmittelverfahren"), verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 136 Abs 3 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Zum anderen war der Beschwerdeführer vorliegend, wie bereits erwähnt mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI, ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung der Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht anzufechten. Weiterungen zum vergangenen Berufungsverfahren in Zivilsachen, namentlich zur bestrittenen "Autorenschaft" der damaligen Berufungsschrift (vgl. act. A.2), erübrigen sich. 6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer imstande, sich im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung zurechtzufinden. Es ist ihm zuzumuten, seine Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen und Aussagen zum Tathergang zu tätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.201]). Für das Rechtsmittelverfahren liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO; vgl. auch act. A.1, S. 16: "stellen könnte"). Einzig der

9 / 10 Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein solches nachdem die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

10 / 10 Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]